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   LSG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2008 - L 11 KR 56/07   

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https://dejure.org/2008,12243
LSG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2008 - L 11 KR 56/07 (https://dejure.org/2008,12243)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 26.11.2008 - L 11 KR 56/07 (https://dejure.org/2008,12243)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 26. November 2008 - L 11 KR 56/07 (https://dejure.org/2008,12243)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    SGB V § 33 Abs. 1 S. 1
    Anspruch auf Versorgung mit einem Sportrollstuhl aus der gesetzlichen Krankenversicherung

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 16.09.1999 - B 3 KR 8/98 R

    Keine Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenversicherung für ein Rollstuhl-Bike

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2008 - L 11 KR 56/07
    Auch das Grundbedürfnis der Erschließung "eines gewissen körperlichen Freiraumes" ist nur i.S. eines Basisausgleichs der Behinderung selbst und nicht i.S. des vollständigen Gleichziehens mit den letztlich unbegrenzten Möglichkeiten des Gesunden zu verstehen (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 31).

    Freizeitbeschäftigungen - welcher Art auch immer - werden vom Begriff des vitalen Lebensbedürfnisses bzw. des allgemeinen Grundbedürfnisses des täglichen Lebens nicht erfasst (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 31; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 2; BSG Beschluss vom 08.11.2006 - B 3 KR 17/06 B - LSG NRW, Urteil vom 22.06.2006 - L 5 KR 16/06 -).

    Das mit der Ausübung von Sport letztlich beabsichtigte Ziel, noch vorhandene Muskulatur, Herz-Kreislauf-System und Lungenfunktion zu stärken, lässt sich so durch weniger aufwändige Geräte oder - wie bereits ausgeführt - durch entsprechende krankengymnastische und sportlichen Übungen mit geringerem Kostenaufwand erreichen (vgl. BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 31).

  • BSG, 08.11.2006 - B 3 KR 17/06 B

    Kostenübernahme der Krankenversicherung bei Hilfsmitteln, für

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2008 - L 11 KR 56/07
    Die sportliche Betätigung im allgemeinen und die Ausübung von Rollstuhl-Basketball im besonderen stellen jedoch keine von der GKV durch die Gewährung von Hilfsmitteln zu befriedigende Grundbedürfnisse dar (LSG NRW, Urteile vom 22.06.2006 - L 5 KR 16/06 - nachfolgend BSG, Beschluss vom 08.11.2006 - B 3 KR 17/06 B - Sportrollstuhl für Rollstuhl-Rugby - und vom 08.05.2008 - L 5 (16) KR 174/07 - Sportrollstuhl für Rollstuhl-Hockey).

    Freizeitbeschäftigungen - welcher Art auch immer - werden vom Begriff des vitalen Lebensbedürfnisses bzw. des allgemeinen Grundbedürfnisses des täglichen Lebens nicht erfasst (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 31; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 2; BSG Beschluss vom 08.11.2006 - B 3 KR 17/06 B - LSG NRW, Urteil vom 22.06.2006 - L 5 KR 16/06 -).

    Die Pflicht der Beklagten geht auch als Rehabilitationsträger nicht über die Sicherung von Grundbedürfnissen hinaus (vgl. BSG Beschluss vom 08.11.2006 a.a.O.).

  • BSG, 30.01.2001 - B 3 KR 6/00 R

    Hilfsmittel in der gesetzlichen Krankenversicherung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2008 - L 11 KR 56/07
    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 30.01.2001 - B 3 KR 6/00 R - in SozR 3-2500 § 33 Nr. 39) könne aber im Einzelfall auch aus therapeutischen Gründen ein Anspruch auch auf Mobilitätshilfen bestehe, wenn sich wie vorliegend ergebe, dass zur Erreichung der damit angestrebten therapeutischen Wirkungen aus medizinischer Sicht eine kostengünstigere Alternative nicht zur Verfügung stehe.

    Dies bedeutet, dass der Versicherte keinen Anspruch auf die bestmögliche Versorgung - wovon der Sachverständige Prof. Dr. X und das SG allerdings auszugehen scheinen -, sondern nur Anspruch auf eine notwendige und wirtschaftliche Versorgung hat (so im Ergebnis auch das vom SG zitierte Urteil des BSG vom 30.01.2001, a.a.O., in dem eben keine andere Therapiemöglichkeit mehr bestand).

  • BSG, 16.04.1998 - B 3 KR 9/97 R

    Krankenversicherung - Querschnittslähmung - Jugendlicher - Hilfsmittel -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2008 - L 11 KR 56/07
    Die Frage, ob ein Mittel als allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens einzustufen ist, stellt sich für einen Gegenstand, der von der Konzeption her vorwiegend für Kranke oder Behinderte gedacht ist, erst dann, wenn er in nennenswertem Umfang auch von insoweit nicht betroffenen Menschen benutzt wird (BSG, Urteil vom 16.04.1998 - B 3 KR 9/97 R - in SozR 3-2500 § 33 Nr. 19).

    Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass einem behinderten Jugendlichen vom BSG (SozR 3-2500 § 33 Nr. 27) ein Rollstuhlbike als Hilfsmittel zugesprochen wurde, um dessen Einbeziehung in den Kreis der laufenden und fahrradfahrenden gleichaltrigen Jugendlichen zu gewährleisten.

  • BSG, 06.08.1998 - B 3 KR 3/97 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - behindertengerechte Ausstattung -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2008 - L 11 KR 56/07
    Dabei geht es nur um ein Basisbedürfnis und damit letztlich um einen Basisausgleich, also nicht um ein vollständiges Gleichziehen mit den Möglichkeiten eines Gesunden (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 29).

    Eine über die Befriedigung eines solchen Grundbedürfnisses hinausgehende berufliche oder soziale Rehabilitation ist Aufgabe anderer Sozialleistungsträger (vgl. BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 29).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2006 - L 5 KR 16/06

    Krankenversicherung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2008 - L 11 KR 56/07
    Die sportliche Betätigung im allgemeinen und die Ausübung von Rollstuhl-Basketball im besonderen stellen jedoch keine von der GKV durch die Gewährung von Hilfsmitteln zu befriedigende Grundbedürfnisse dar (LSG NRW, Urteile vom 22.06.2006 - L 5 KR 16/06 - nachfolgend BSG, Beschluss vom 08.11.2006 - B 3 KR 17/06 B - Sportrollstuhl für Rollstuhl-Rugby - und vom 08.05.2008 - L 5 (16) KR 174/07 - Sportrollstuhl für Rollstuhl-Hockey).

    Freizeitbeschäftigungen - welcher Art auch immer - werden vom Begriff des vitalen Lebensbedürfnisses bzw. des allgemeinen Grundbedürfnisses des täglichen Lebens nicht erfasst (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 31; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 2; BSG Beschluss vom 08.11.2006 - B 3 KR 17/06 B - LSG NRW, Urteil vom 22.06.2006 - L 5 KR 16/06 -).

  • BSG, 23.07.2002 - B 3 KR 3/02 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - behindertengerechtes Dreirad für ein Kind -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2008 - L 11 KR 56/07
    Das BSG hat die spezielle Situation von Kindern und Jugendlichen berücksichtigt und darauf hingewiesen, dass sich zumindest bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres die Lebensbereiche nicht in der Weise wie bei Erwachsenen in Beruf, Gesellschaft und Freizeit trennen ließen (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 46).
  • BSG, 26.03.2003 - B 3 KR 26/02 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Therapie-Tandem - krankhaft übersteigerter

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2008 - L 11 KR 56/07
    Freizeitbeschäftigungen - welcher Art auch immer - werden vom Begriff des vitalen Lebensbedürfnisses bzw. des allgemeinen Grundbedürfnisses des täglichen Lebens nicht erfasst (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 31; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 2; BSG Beschluss vom 08.11.2006 - B 3 KR 17/06 B - LSG NRW, Urteil vom 22.06.2006 - L 5 KR 16/06 -).
  • BSG, 17.01.1996 - 3 RK 39/94

    Telefaxgerät als notwendiges Hilfsmittel iS. der Krankenversicherung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2008 - L 11 KR 56/07
    Die Frage, ob ein Mittel als allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens einzustufen ist, stellt sich für einen Gegenstand, der von der Konzeption her vorwiegend für Kranke oder Behinderte gedacht ist, erst dann, wenn er in nennenswertem Umfang auch von insoweit nicht betroffenen Menschen benutzt wird (BSG, Urteil vom 16.04.1998 - B 3 KR 9/97 R - in SozR 3-2500 § 33 Nr. 19).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.06.2007 - L 2 KN 209/05

    Krankenversicherung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2008 - L 11 KR 56/07
    Für den Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln ist eine ärztliche Verordnung weder notwendige noch hinreichende Voraussetzung (vgl. u.a. Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG NRW), Urteil vom 14.06.2007 - L 2 KN 209/05 KR - m.w.N.).
  • LSG Rheinland-Pfalz, 21.01.2010 - L 5 KR 165/09

    Krankenversicherung - Versorgung eines körperbehinderten Jugendlichen mit einem

    Sportliche Betätigungen zählen jedoch nicht zu den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens (BSG 25.6.2009 aaO Rn 15; vgl auch bereits BSG 8.11.2006 B 3 KR 17/06 B; LSG Nordrhein-Westfalen 26.11.2008 L 11 KR 56/07).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.08.2009 - L 11 KR 96/07

    Kostenerstattung für einen selbst beschafften Patientenlifter in einer

    Für den Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln ist eine ärztliche Verordnung weder notwendige noch hinreichende Voraussetzung (vgl. u.a. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.06.2007 - L 2 KN 209/05 KR - m.w.N., Urteil des Senats vom 26.11.2008 - L 11 KR 56/07 -).
  • SG Detmold, 05.08.2009 - S 5 KR 220/07

    Krankenversicherung

    Darüber hinaus kann nach Auffassung der Kammer die Ausübung weiterer sportlicher Aktivitäten bereits deshalb nicht zu den Grundbedürfnissen im Rahmen des § 33 SGB V gehören, weil eine Vielzahl von Menschen bekanntermaßen keinen Sport treibt und die sportliche Betätigung eine Steigerung und besondere Beanspruchung der körperlichen Grundfunktionen beinhaltet (vgl. LSG NRW, Urteil vom 26.11.2008, L 11 KR 56/07, www.sozialgerichtsbarkeit.de).
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